ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der K+B Kerne GmbH & Co. KG

1. Anwendung

Für unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen an den Käufer gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Angebot, Auftrag

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder aber Lieferung nach Vorgaben der Bestellung auch ohne vorherige Bestätigung zustande.

3. Gefahrenübergang, Transportversicherung

Die Gefahren gehen bei Lieferung ab Werk auf den Käufer über, sobald die Ware ordnungsgemäß verladen wurde. Dies gilt auch dann, wenn ein Transporteur durch die Firma K+B Kerne GmbH & Co. KG eingesetzt worden ist.

4. Preise, Zahlung, Verzug, Aufrechnung

a) Die Preise verstehen sich ab Werk Rhede zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es ist im Vorfeld eine anders lautende und schriftliche Vereinbarung mit der Firma K+B Kerne getroffen worden. Maßgeblich für die Berechnung ist die Stückzahl/Menge der Lieferung. Die Firma K + B Kerne ist berechtigt, bei Bestellungen mit einer Lieferfrist von über zwei Monaten eine angemessene Anpassung von vereinbarten Preisen vorzunehmen, falls die Herstellungskosten in der Zwischenzeit in einem nicht mehr zu vertretenden Maße angestiegen sind.
b) Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
c) Bei Zahlungsverzug sowie bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpficht ruht, so lange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
d) Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

5. Liefertermine

Die Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich durch die Firma K+B Kerne GmbH & Co. KG bestätigt worden.

6. Höhere Gewalt

Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrstörungen, behördliche Verfügungen, Embargos, Boykotte und andere Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei an der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme.

7. Mängelansprüche

a) Der § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit)findet auch dann Anwendung, wenn der Käufer kein Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist.
b) Wir werden rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach unserer Wahl, unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers, beseitigen oder mängelfreie Ware nachliefern. Soweit diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

8. Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit,
c) beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern,
d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer sind ausgeschlossen.

9. Verjährung

Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pfichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Für den Fristbeginn gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrage. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung derart, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
b) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe den Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab.
c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrages nur berechtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben.
d) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Käufer um mehr als 20 %‚ so sind wir auf Verlangen des Käufern oder eines durch Übersicherung den Verkäufern beeinträchtigten Dritten in soweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
e) Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware Sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer, etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall einen Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe den Kaufpreises der von uns gelieferten, in unserem Eigentum stehenden Ware.
f ) Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in der o.g. Form zulässig nein, so beschränken sich unsere Vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Käufers gesetzlich mzulässigen Umfang.
g) Sämtliche Verpackungsmaterialien/Leergüter (Gitterboxen, Euro- Paletten, Bretter, Schaumstoffe, Pappen, etc.) sind und bleiben Eigentum der Firma K+B Kerne. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass eine regelmäßige Rückführung der aufgewendeten Verpackungsmaterialien stattfindet. Die durch den Rücktransport entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte keine regelmäßige Rückführung durch den Kunden erfolgen, ist die Firma K+B Kerne berechtigt, die ausstehenden Verpackungsmaterialien dem Kunden in Höhe den aktuelles Einkaufwertes in Rechnung zu setzen. Alternativ kann K+B Kerne bei Zahlungsverzug Materialien auf Kosten des Kunden abholen.

11. Vertragsübertragung

Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Verträgen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen werden.

12. Allgemeine Bestimmungen

a) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
c) Erfüllungsort für unsere Lieferpflichtungen ist der Ort, von dem aus dir Lieferung erfolgt. Gerichtsstand ist Bocholt oder nach unserer Wahl das zuständige Gericht um Sitz des Käufers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
Besondere Hinweise:
Wir speichern und verarbeiten geschäftsbezogene persönliche Daten. Hinweise des Käufers auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.